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   BVerwG, 17.12.1965 - VII C 9.62   

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https://dejure.org/1965,2684
BVerwG, 17.12.1965 - VII C 9.62 (https://dejure.org/1965,2684)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1965 - VII C 9.62 (https://dejure.org/1965,2684)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1965 - VII C 9.62 (https://dejure.org/1965,2684)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 129.59
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1965 - VII C 9.62
    Seien aber Gewissensgründe trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht nachweisbar, so gehe das zu Lasten des Klägers (Hinweis auf BVerwGE 9, 97).

    Das vom Verwaltungsgericht bezeichnete Urteil vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 97) befaßt sich damit, daß sich ein Kriegsdienstverweigerer, der vor Gericht jede Erklärung über seine Weigerungsgründe ablehnt, nicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen kann.

  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1965 - VII C 9.62
    Da sich der Kläger darauf stützt, daß er nicht imstande sei, zu töten, und der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt (Kindheit, Veranlagung) eher für als gegen eine Gewissensbindung spricht, jedenfalls aber keine schwerwiegend gegen eine Gewissensentscheidung sprechenden Umstände festzustellen sind, war einer der Fälle gegeben, in denen sich das Gericht wegen der Bedeutung des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG für einen unerfahrenen jungen Menschen von der Glaubhaftigkeit des Gewissenszwanges an Hand der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Gesamtpersönlichkeit überzeugen muß (vgl. BVerwGE 14, 146 [150] und Urteil vom 10. November 1961, BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [173]).
  • BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1965 - VII C 9.62
    Da sich der Kläger darauf stützt, daß er nicht imstande sei, zu töten, und der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt (Kindheit, Veranlagung) eher für als gegen eine Gewissensbindung spricht, jedenfalls aber keine schwerwiegend gegen eine Gewissensentscheidung sprechenden Umstände festzustellen sind, war einer der Fälle gegeben, in denen sich das Gericht wegen der Bedeutung des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG für einen unerfahrenen jungen Menschen von der Glaubhaftigkeit des Gewissenszwanges an Hand der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Gesamtpersönlichkeit überzeugen muß (vgl. BVerwGE 14, 146 [150] und Urteil vom 10. November 1961, BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [173]).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 6 B 59.78

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Abweichung von

    Die Rechtsauffassung, die der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 9.62 - (nicht 6 C 9.62) vertreten hatte, ist durch die Rechtsprechung des später zuständig gewesenen 8. Senats und des nunmehr zuständigen beschließenden Senats dahin modifiziert worden, daß allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein nicht ausreichen, um die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als erwiesen anzusehen.
  • BVerwG, 26.03.1971 - VIII CB 10.69

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch insoweit nicht vor, als der Kläger sich hierfür auf die Urteile BVerwGE 14, 146 und vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 9.62 - (Buchholz, a.a.O. Nr. 18) bezieht.
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